Satzung für Magic Stars Heuchelheim e.V.

§1 NAME, SITZ und GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Name des Vereins lautet „Magic Stars Heuchelheim“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Heuchelheim.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des Jahres und endet am 31.12. des Jahres.


§2 ZWECK

  1. Der Zweck des Vereins ist Tanzsport; Teilnahme an Turnieren, regelmäßige Trainingsstunden, Auftritte bei Veranstaltungen, Förderung der rhythmischen Bewegung.
  2. Der Verein verfolgt durch Förderung des Sportes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des Vereins. Es darf keine Person oder Gruppe durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell, beruflich und rassistisch neutral.

 

§3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT, MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
  2. Jedes aktives Mitglied verpflichtet sich, in jedem Quartal zu einer Beitragszahlung in Höhe von 24€. Der Beitrag für 2 oder mehr Kinder einer Familie reduziert sich auf 20€ pro Kind im Quartal. Der Beitrag für passive Mitglieder beläuft sich auf 10€ im Quartal. Die Fälligkeit des Quartalbeitrages wird festgelegt auf den 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10. eines jeden Jahres.

Unsere Gläubiger-Identifikationsnummer lautet: DE14ZZZ00000195560

 

§4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Quartals erklärt werden und ist dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Bei der Kündigung von Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

§5 DIE ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§6 DER VORSTAND

  1. A) Der geschäftsführende Vorstand nach §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer.
    B) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer, dem Pressewart, dem Tanzgruppenbeauftragten, dem Beauftragten für Veranstaltungen, und dem Beauftragten für Deko und Gestaltung.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Wiederwahl ist möglich.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  6. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.
  9. Investitionen können nur im Rahmen des vorhandenen Guthabens ausgeführt werden.
  10. Der Vorstand ist verantwortlich für:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte,
    2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. der Verwaltung des Vereinsvermögen,
    4. die Buchführung,
    5. die Erstellung des Jahresberichts,
    6. die Vorbereitung und
    7. die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

§7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. 1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins. Sie ist oberstes Organ: Zu den Aufgaben der Mitgliedervereinigung gehören insbesondere:
    1.1. die Wahl und Entlastung des Vorstandes
    1.2. die Wahl eines Kassenprüfers
    1.3. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Quartalbeitrages
    1.4. die Abänderung oder Ergänzung der Satzung
    1.5. die Auflösung des Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie soll im 1. Quartal eines Jahres durch den Vorstand einberufen werden. Die Einberufung der Versammlung hat mindestens 2 Wochen vorher durch Bekanntgabe bzw. Veröffentlichung im Anzeigeblatt der Gemeinde Heuchelheim zu erfolgen. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich eingeladen.
  3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen werden.
  4. Die Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (Protokolle, Niederschriften, etc.) sind von dem Schriftführer oder dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§8 KASSENPRÜFUNG

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der KEIN Vorstandsmitglied ist, auf die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Kassenprüfer ist für weiter zwei Jahre wählbar.


§9 AUßERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint. In dringenden Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.


§10 AUFLÖSUNG DES VEREINS, LIQUIDATOREN

  1. Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an 50% Wilhelm-Leuschner-Schule und 50% Gemeindeeigenen Kindergärten oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
  2. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Kassierer bestellt. Veränderungen in der Jahreshauptversammlung vom 29.03.2019 beschlossen.

 

Heuchelheim, den 29.03.2019
Gez. Der Vorstand

Satzung 2019 .pdf
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